Invaliditätsgrad und Gliedertaxe - private Unfallversicherung
 
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Invaliditätsgrad - Gliedertaxe in der privaten Unfallversicherung

Die Prüfung der Invalidität und die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird, durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt, vorgenommen. In den meisten Fällen handelt es sich hierbei um einen neutralen Gutachter für die private Unfallversicherung.


Der aufgrund von Verlust oder Funktionsunfähigkeit von Körperteilen oder Sinnesorganen eingetretene Invaliditätsgrad wird mit Hilfe einer Gliedertaxe bestimmt. Einige Gesellschaften bieten gegen Mehrbeitrag die Vereinbarung einer verbesserten Gliedertaxe, für manche Berufsgruppen wie z.B. Chirurgen auch spezielle Gliedertaxen, an.


Folgende Invaliditätsgrade können wegen Verlust oder Funktionsunfähigkeit von Körperteilen oder Sinnesorganen bestimmt werden. Für die Versicherer besteht jedoch auch die Möglichkeit abweichende Regelungen zu treffen.



Gliedertaxe
Invaliditätsgrad
Verbesserte Gliedertaxe
Invaliditätsgrad
Arm im Schultergelenk 70% 70%
Arm bis oberhalb des Ellbogengelenkes 65% 65%
Arm unterhalb des Ellenbogengelenkes 60% 70%
Hand im Handgelenk 55% 70%
Daumen 20% 25%
Zeigefinger 10% 16%
anderer Finger 5% 10%
Bein über der Mitte des Oberschenkels 70% 75%
Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60% 70%
Bein unterhalb des Knies 50% 55%
Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45% 50%
Fuß im Fußgelenk 40% 50%
große Zehe 5% 8%
andere Zehe 2% 3%
Auge 50% 50%
Gehör auf einem Ohr 30% 35%
Geruchssinn 10% 10%
Geschmackssinn 5% 5%
Stimme   40%

Bei Teilverlust oder Funktionsunfähigkeit gilt entsprechend der Prozentsatz anteilmäßig.


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