Rechtsschutzversicherung - Kündigung
 
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Kündigung der Rechtsschutzversicherung

Die ordentliche Kündigung zum Vertragsablauf:


Versicherungsnehmer und Versicherer können die Rechtsschutzversicherung zum vereinbarten Vertragsablauf, unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist, kündigen.


Bei längerfristig abgeschlossenen Verträgen (z.B. 5 Jahres-Vertrag) ist eine ordentliche Kündigung frühestens nach 5 Jahren zum Vertragsablauf möglich. Auch hier ist eine dreimonatige Kündigungsfrist einzuhalten.


Die außerordentliche Kündigung während der Vertragsdauer:


Der Versicherungsnehmer hat das Recht den Vertrag zu kündigen wenn:


  • Der Versicherer die Kostendeckung ablehnt, obwohl er zur Leistung verpflichtet ist. Die Kündigung muss innerhalb eines Monats nach der Ablehnung erfolgen und kann entweder mit sofortiger Wirkung oder zum Ende des Versicherungsjahres ausgesprochen werden.
  • Nach dem 2. Rechtsschutzfall und nach jedem weiteren versicherten Rechtsschutzfall innerhalb von 12 Monaten.
    Die Kündigung muss innerhalb eines Monats nach Deckungszusage erfolgen und kann entweder mit sofortiger Wirkung oder zum Ende des Versicherungsjahres ausgesprochen werden.
  • Der Versicherungsbeitrag aufgrund einer Beitragsanpassung erhöht wird, ohne dass sich der Umfang der Versicherungsleistung erhöht.
    Die Kündigung muss innerhalb eines Monats nach Mitteilung über die Beitragserhöhung erfolgen.

Der Versicherer hat ebenfalls ein außerordentliches Kündigungsrecht wenn:


  • Der Rechtsschutzversicherer für zwei Schadenfälle innerhalb von 12 Monaten Deckung übernommen hatte
  • Der Versicherungsnehmer die Versicherungsprämie nicht zahlt.
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