Wechsel in die private Krankenversicherung
Eine wichtige Neuerung für Angestellte und Arbeiter, die in die private Krankenversicherung (PKV) möchten, war die Aufhebung der Wechselfrist von drei Jahren zum 1.1.2011. Die Versicherungspflichtgrenze durch das regelmäßige Erwerbseinkommen muss nun nur noch im laufenden Kalenderjahr überschritten werden. Anhand des regelmäßigen Erwerbseinkommens wird bemessen, für welche Arbeitnehmer ein Wechsel in die private Krankenversicherung möglich ist.
Zum regelmäßigen Arbeitsentgelt gehören alle regelmäßigen Lohnzahlungen, auch 13. und 14. Monatsgehalt. Nicht regelmäßige Einkommen, z.B. vergütete Überstunden und Leistungen, die keinen Arbeitslohn darstellen, wie Fahrtkostenerstattungen werden nicht in der Versicherungspflichtgrenze berücksichtigt.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer hat im Jahr 2017 erstmalig die Beitragsbemessungsgrenzen überschritten, so darf er den Wechsel zum 1.1.2018 in die PKV durchführen,.
Sind sie erstmalig als Angestellter oder Arbeiter tätig, sind sie nicht versicherungspflichtig, das gilt auch wenn Sie die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten und vorher privat versichert waren, z.B. als Beamter, Student oder Freiberufler, diese Personengruppen können weiterhin die private Krankenversicherung wählen.
Die bisherige Wechselfrist hat nur Bedeutung für Arbeitnehmer, die die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten. Andere Personen, die von der Versicherungspflicht befreit sind, können zu den vorherigen Bedingungen in die PKV wechseln.
Weitere Informationen zum Wechsel in die private Krankenversicherung und die Wechselfrist.
Über eine Krankenzusatzversicherung können Sie Ihren Versicherungsschutz erweitern, sollte der Wechsel in die private Krankenversicherung verwehrt bleiben.