Das Ende des Versicherungsverhältnisses
Ist ihr Antrag angenommen, beginnt in der substitutiven Krankenversicherung grundsätzlich ein unbegrenztes Versicherungsverhältnis. Die Vertragsvereinbarungen sind nun für den Versicherer verbindlich, d.h. ihr Beitrag kann nicht nachkalkuliert oder ihr Vertrag gekündigt werden, wenn sich durch Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ihr Versicherungsrisiko erhöht haben sollte.
Wichtig ist natürlich, dass sie ihrer Vorvertraglichen Anzeigepflicht nachgekommen sind und ihre Obliegenheiten während der Vertragsdauer (z. B. regelmäßige Beitragszahlung) erfüllen um einer außerordentlichen Kündigung durch den Versicherer vorzubeugen. Dennoch gibt es Gründe, die Versicherer oder Versicherungsnehmer veranlassen können, den Vertrag zu kündigen.
Ordentliche Kündigung durch den Versicherungsnehmer
Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit den Versicherungsvertrag unter Beachtung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres zu beenden, sofern eine gesetzlich vereinbarte Mindestversicherungsdauer (max. drei Jahre) abgelaufen ist. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Ende eines Kalenderjahres, abweichend vom Ablauf des Versicherungsjahres.
Ordentliche Kündigung durch den Versicherer
Die Versicherer verzichten auf ihr ordentliches Kündigungsrecht, um die Vertragsverhältnisse für den Kunden kalkulierbar zu lassen.