selbständig Tätige
Grundsätzlich geht die gesetzliche Rentenversicherung davon aus, daß Selbständige nicht der Rentenversicherung angehören müssen. Gemäß § 2 SGB VI unterliegen aber ausnahmsweise eine Reihe selbständig ausgeübter Berufe der Versicherungspflicht in dergesetzlichen Rentenversicherung. Hierzu zählen:
- Lehrer und Erzieher
- Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind
- Hebammen und Entbindungspfleger
- Seelotsen
- Künstler und Publizisten
- Hausgewerbetreibende
- Küstenschiffer und Küstenfischer
- Handwerker.
Selbständige, die nicht versicherungspflichtig sind, können innerhalb von 5 Jahren seit Beginn der selbständigen Tätigkeit die Pflichtversicherung beantragen. Es ist aber kaum möglich eine einmal laufende Pflichtversicherung auf Antrag wieder zu beenden.
Folgende Selbständige können sich von der Versicherungspflicht befreien lassen, wenn sie einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen:
- Lehrer und Erzieher
- Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind.
Die Beschäftigung muß in direktem Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit stehen.
Selbständig tätige Hebammen und Entbindungspfleger, Seelotsen, Künstler und Publizisten sowie Hausgewerbetreibende hält der Gesetzgeber für besonders schutzbedürftig. Es besteht grundsätzlich keine Befreiungsmöglichkeit.
Küstenschiffer und Küstenfischer müssen regelmäßig mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen, um sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen.
Handwerker müssen mindestens für 216 Kalendermonate Pflichtbeiträge entrichtet haben, um sich auf Antrag befreien zu lassen (Ausnahme: Bezirksschornsteinfegermeister).
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