Seekasse (§ 127 - 129, 135 SGB VI) - Lexikon Rentenversicherung und Private Altersvorsorge
 
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Seekasse (§ 127 - 129, 135 SGB VI)

Die Seekasse ist als Träger der Arbeiterrentenversicherung für die Besatzungsmitglieder deutscher Seefahrzeuge (Sitz in Hamburg) zuständig.


Die Rentenversicherung der Kapitäne, Schiffsoffiziere und sonstigen seemännischen Angestellten, für die an sich die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zuständig ist, wird für deren Rechnung ebenfalls von der Seekasse durchgeführt.



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