Pflichtbeiträge
Nur durch Zahlung von Pflichtbeiträgen begründen Versicherte Anspruch auf eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente.
Niedrige Pflichtbeiträge vor dem 01.01.1992 erhalten unter bestimmten Voraussetzungen eine Mindestanzahl an Entgeltpunkten bei geringem Arbeitsentgelt (siehe Rente nach Mindesteinkommen).
Nach März 1999 geringfügig Beschäftigten, die auf die Versicherungsfreiheit verzichtet und die Pauschalbeiträge des Arbeitgebers aufgestockt haben, werden ebenfalls Pflichtbeitragszeiten gutgeschrieben.
Nicht nur versicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer zahlen die Pflichtbeiträge, sondern auch bestimmte versicherungspflichtige Selbständige (z.B. selbständige Handwerker).
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