Pfändung von Renten
Die Rente ist bei einer Geldforderung nur eingeschränkt pfändbar.
Pfändbar ist nur der Teil der Rente, der über der Pfändungsfreigrenze nach der Tabelle zur Zivilprozeßordnung (ZPO) liegt.
Bei Pfändungen wegen Ansprüchen, die keine gesetzlichen Unterhaltsansprüche sind, muß geprüft werden, ob die Pfändung der Billigkeit entspricht und der Rentner dadurch nicht sozialhilfebedürftig wird.
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