Durchschnittsentgelt (§ 18 SGB IV) - Lexikon Rentenversicherung und Private Altersvorsorge
 
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Durchschnittsentgelt (§ 18 SGB IV)

Das Durchschnittsentgelt ist ein Wert, der die Rentenberechnung und damit die Rentenhöhe beeinflußt. Es wird jährlich zum 01.01. neu von der Bundesregierung festgesetzt.


Bei der Rentenberechnung werden die Entgeltpunkte bestimmt, indem das vom Versicherten erzielte Bruttoarbeitsentgelt durch das jeweilige Durchschnittsentgelt aller Versicherten geteilt wird.


Das Durchschnittsentgelt in der früheren DDR wird durch Umrechnung auf Westniveau hochgerechnet.


Werte 2004:


alte Bundesländer 29.428,00 Euro jährlich


neue Bundesländer 24.704,00 Euro jährlich



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