Berufsausbildung (§ 58 Abs, 1 SGB VI) - Lexikon Rentenversicherung und Private Altersvorsorge
 
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Berufsausbildung (§ 58 Abs, 1 SGB VI)

Zeiten der Berufsausbildung werden nicht mit dem tatsächlichen Wert der abgeführten Beiträge bewertet. Als Berufsausbildungszeiten werden automatisch die ersten 36 Monate mit Pflichtbeiträgen bis zur Beendigung des 25. Lebensjahres eingestuft.

Sie werden mit mindestens 75% des Gesamtleistungswertes (= des individuellen durchschnittlichen Beitragswertes), höchstens aber mit 75 % des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten bewertet. Diese Besserstellung im Rentenberechnungsverfahren wird für eine 2. Berufsausbildung nur auf Antrag durchgeführt.

Eine Sonderregelung im Rentenberechnungsverfahren gilt für Fälle bei denen die Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit während der Zeit der Berufsausbildung eintritt. (= Leistungsfall während der Ausbildung). Gerade in dieser Phase liegen die Verdienste und der daraus folgende Durchschnitts- (Gesamtleistungs-)wert der Beiträge sehr niedrig.


Jeder Kalendermonat der beruflichen Ausbildung wird in solchen Fällen mit 0,0625 Entgeltpunkten/mtl. (= 0,75 Entgeltpunkte/jährlich) bewertet.


Diese Schutzregel gilt allerdings nur bis zum Ende der Berufsausbildung. Mit dem ersten Pflichtbeitrag nach der Berufsausbildung (= Ablauf der ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen) werden die Monate der Berufsausbildung mit dem tatsächlichen Durchschnittswert der Beiträge bewertet.


Die Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeitsrente kann in diesen Fällen stark absinken und zu unerwartet hohem Versorgungsbedarf führen.



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