Auffüllbetrag (nur in den neuen Bundesländern)
Durch den Auffüllbetrag wird die nach dem geltenden Recht berechnete anpassungsfähige Rente auf die nach altem DDR-Recht ermittelte Rente angehoben, falls letztere im Einzelfall höher ist. Damit wird sichergestellt, daß durch die Rentenüberleitung keine Rente gekürzt wird. Der Auffüllbetrag wird bei künftigen Rentenerhöhungen nicht angehoben.
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