Arbeitslosigkeit
Arbeitnehmer, die Arbeitslosengeld oder -hilfe bzw. ähnliche Lohnersatzleistungen vom Arbeitsamt beziehen, bleiben in dieser Zeit pflichtversichert. Dabei wird als Arbeitsverdienst für die Beitrags- und Rentenberechnung bis zum 31.12.1994 die gezahlte Leistung und danach 80 % des vor der Arbeitslosigkeit erzielten versicherungspflichtigen Einkommens zugrunde gelegt. Das Arbeitsamt trägt die Beiträge allein.
Nach Ende des Leistungsbezugs gilt die weitere Arbeitslosigkeit als Anrechnungszeit. Zeiten, in denen ab 1992 Arbeitslosengeld und -hilfe bezogen wird, sind bis zum 31.12.1997 sowohl Pflichtbeitragszeiten als auch gleichzeitig Anrechnungszeiten.
Hierdurch wird beim langjährig Versicherten eine höhere Rente gewährleistet. Nach neuem Recht können auch Versicherte, die wegen Überschreitung von Einkommens- oder Vermögensgrenzen keine Leistungen beziehen, Arbeitslosenzeiten anerkannt bekommen.
Allerdings muß jede Arbeitslosenzeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung unterbrochen haben. Wenn sich jemand ohne vorherige versicherungspflichtige Beschäftigung beim Arbeitsamt als Arbeitssuchender meldet, wird keine rentenrechtlich wirksame Anrechnungszeit gewährt. Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen können Arbeitslose bereits mit 60 Jahren in den Ruhestand gehen.
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