Anwartschaftserhaltungszeiten
Zur Anwartschaftserhaltung zählen folgende Zeiten:
Beitragszeiten, Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten, frühere Rentenbezugszeiten wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit sowie Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts in den neuen Bundesländern vor 1992.
Besonderheit in den neuen Bundesländern bei BU- o. EU-Renten:
Bei Versicherten in den neuen Bundesländern, die vor 1984 bereits die Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben, gilt die Zeit des Aufenthaltes in den neuen Ländern vom Januar 1984 bis zum Dezember 1991 als sogenannte Anwartschaftserhaltungszeit. Während dieser Zeit bestand der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsschutz in der gesetzlichen Rentenversicherung fort, ohne daß eine Beitragszahlung erfolgen mußte.
Ab Januar 1992 muß dann jeder Monat mit mindestens dem freiwilligen Mindestbeitrag belegt sein. Versicherte, die bis zum 31.03. des laufenden Jahres nicht mindestens freiwillige Mindestbeiträge für das abgelaufene Kalenderjahr entrichtet haben, verlieren ihren Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsschutz in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Anwartschaft kann nur dann wieder entstehen, wenn erneut Pflichtbeiträge gezahlt werden.
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