Altersteilzeitarbeit - Lexikon Rentenversicherung und Private Altersvorsorge
 
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Altersteilzeitarbeit

  • Die Arbeitszeit des Versicherten muß auf die Hälfte der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert werden. Die Mindestarbeitszeit von 18 Stunden wöchentlich darf dabei nicht unterschritten werden.
  • Der Arbeitsverdienst für die Altersteilzeitarbeit nach dem Altersteilzeitgesetz muß auf mindestens 70 % des vorherigen Vollzeit-Nettoverdienstes aufgestockt werden.
  • Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Unterschiedsbetrag zwischen dem Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit und mindestens 90 % des Vollzeitarbeitsentgelts müssen von dem Arbeitgeber gezahlt werden.
    Bei Beantragung der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit muß der Versicherte mindestens 24 Monate Altersteilzeitarbeit nach dem Altersteilzeitgesetz geleistet haben. Diese 24 Monate Altersteilzeitarbeit müssen dabei weder zusammenhängend noch unmittelbar vor Rentenbeginn zurückgelegt worden sein. Die Altersteilzeitarbeit muß lediglich nach Vollendung des 55. Lebensjahres liegen. Dabei zählen auch Kalendermonate mit, in denen nur teilweise Altersteilzeitarbeit ausgeübt wurde. Bei Wiedergewährung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit, z. B: nach Wegfall der Rente wegen rentenschädlichem Hinzuverdienst, sind die Anspruchsvoraussetzungen erneut zu prüfen.
  • Außerdem muß der Versicherte, der diese Rente beanspruchen möchte, innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens drei Jahre beitragspflichtig vollzeitig beschäftigt gewesen sein. Ausreichend ist auch, wenn der Versicherte nach einer Vollzeitbeschäftigung z. B. Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe erhalten hat.
  • Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit die Erstattung des Aufstockungsbetrages sowie der zusätzlichen Beiträge zur Sozialversicherung bei der Bundesanstalt für Arbeit zu beantragen.


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