Altersteilzeitarbeit
Die Arbeitszeit des Versicherten muß auf die Hälfte der tariflichen regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit vermindert werden. Die Mindestarbeitszeit von 18 Stunden
wöchentlich darf dabei nicht unterschritten werden.
Der Arbeitsverdienst für die Altersteilzeitarbeit nach dem Altersteilzeitgesetz muß
auf mindestens 70 % des vorherigen Vollzeit-Nettoverdienstes aufgestockt werden.
Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Unterschiedsbetrag zwischen
dem Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit und mindestens 90 % des
Vollzeitarbeitsentgelts müssen von dem Arbeitgeber gezahlt werden.
Bei Beantragung der Altersrente
wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit muß der Versicherte mindestens 24
Monate Altersteilzeitarbeit nach dem Altersteilzeitgesetz geleistet haben. Diese 24 Monate
Altersteilzeitarbeit müssen dabei weder zusammenhängend noch unmittelbar vor
Rentenbeginn zurückgelegt worden sein. Die Altersteilzeitarbeit muß lediglich nach
Vollendung des 55. Lebensjahres liegen. Dabei zählen auch Kalendermonate mit, in denen
nur teilweise Altersteilzeitarbeit ausgeübt wurde. Bei Wiedergewährung einer Altersrente
wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit, z. B: nach Wegfall der Rente wegen
rentenschädlichem Hinzuverdienst, sind die Anspruchsvoraussetzungen erneut zu prüfen.
Außerdem muß der Versicherte, der diese Rente beanspruchen möchte, innerhalb der
letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens drei Jahre
beitragspflichtig vollzeitig beschäftigt gewesen sein. Ausreichend ist auch, wenn der
Versicherte nach einer Vollzeitbeschäftigung z. B. Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe erhalten hat.
Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit die Erstattung des Aufstockungsbetrages sowie der
zusätzlichen Beiträge zur Sozialversicherung bei der Bundesanstalt für Arbeit zu
beantragen.
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