Altersrenten § 35 - 40 SGB VI - Lexikon Rentenversicherung und Private Altersvorsorge
 
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Altersrenten § 35 - 40 SGB VI

Folgende Arten von Altersrenten sind zu unterscheiden:


Für diese Altersrenten gelten unterschiedliche Voraussetzungen. Sie können als Vollrente oder Teilrenten bezogen werden.



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