Altersrenten § 35 - 40 SGB VI
Folgende Arten von Altersrenten sind zu unterscheiden:
- die Regelaltersrente ab Vollendung des 65. Lebensjahres,
- die Altersrente für langjährig Versicherte ab Vollendung des 63. Lebensjahres,
- die Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige ab Vollendung des 60. Lebensjahres,
- die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit ab Vollendung des 60. Lebensjahres,
- die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute ab Vollendung des 60. Lebensjahres sowie
- die Altersrente für Frauen ab Vollendung des 60. Lebensjahres.
Für diese Altersrenten gelten unterschiedliche Voraussetzungen. Sie können als Vollrente oder Teilrenten bezogen werden.
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