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Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, § 40/238 SGB VI

Bergleute können aufgrund ihrer besonders schweren Arbeit bereits ab dem 60. Lebensjahr die Altersrente beziehen. Voraussetzung hierfür ist, daß sie 25 Jahre Wartezeit (Mindestversicherungszeit) mit Arbeiten unter Tage oder gleichgestellten Arbeiten zurückgelegt haben. § 238 SGB B VI regelt im einzelnen, welche Zeiten auf die Wartezeit von 25 Jahren angerechnet werden.



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