Pflegegrade - private Pflegezusatzversicherung
 
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Pflegegrade

Wann spricht man von Pflegebedürftigkeit? Wer stellt diese fest?


Werden Sie pflegebedürftig, müssen Sie einen formlosen Antrag bei der für Sie zuständigen Pflegekasse stellen. Hier wird geprüft, ob Sie formell ein Recht auf Leistungen aus der Pflegekasse haben, d. h. zwei Jahre in den letzten 10 Jahren vor Antrastellung Mitglied in einer Pflegepflichtversicherung gewesen sind. Hier werden Zeiten der Familienversicherung berücksichtigt, ggf. müssen Sie warten, bis diese zwei Jahre erreicht sind. Erfüllen Sie die formellen Bedingungen, beauftragt die Krankenkasse den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) mit der Begutachtung.


Eine Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn eine Person in den folgenden Bereichen beeinträchtigt ist:


  • Mobilität
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  • Verhaltensweisen und psychischen Problemlagen
  • Selbstversorgung
  • Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Anhand der o.g. Kriterien wird in einem mehrschichtigen Berechnungsverfahren ein Pflegegrad ermittelt.


  • Pflegegrad 1
    Geringe
    Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
  • Pflegegrad 2
    Erhebliche
    Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
  • Pflegegrad 3
    Schwere
    Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
  • Pflegegrad 4
    Schwerste
    Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
  • Pflegegrad 5
    Schwerste
    Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
Pflegesätze
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