Die Krankenkassen haben immer wieder darauf hingewiesen, dass die Reform der Pflegeversicherung sich nicht auf die Finanzierungsseite der Pflegeversicherung beschränken darf, sondern auch die Leistungsseite bedenken muss. Reformbedarf hat die Pflegeversicherung auch nach Inkrafttreten des Ersten Pflegestärkungsgesetzes vor allem in dem ambulanten Bereich. Der Grundsatz der Pflegeversicherung "ambulant vor stationär" ist zwar weiter ausgebaut worden, aber eine Erhöhung der niedrigschwelligen Angebote garantiert beispielsweise keine qualitativ verbesserte Pflege. Gute und angemessene Pflege kann nach wie vor nur mit einer privaten Vorsorge, einer Pflegezusatzversicherung, gewährleistet werden, da auch die zum 01.01.2024 erhöhten Beträge in keinem Verhältnis stehen zu den allgemeiner Preis- und Kostensteigerungen im Gesundheitssystem der vergangenen Jahre.
Zum 01.01.2017 wurden im Rahmen des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff und ein neues Begutachtungsverfahren eingeführt. In diesem Zusammenhang soll der individuellen Pflegebedürftigkeit besser gerecht werden, indem jetzt fünf Pflegegrade festgelegt sind. Die Pflegegrade werden nicht länger von körperlichen oder kognitiven / psychischen Einschränkungen bestimmt, sondern allein entscheidend ist der individuelle Unterstützungsbedarf jeder einzelnen Person.
Bei allen Veränderungen und Gesetzesreformen ist es fraglich, ob die eingeführten Leistungen auch tatsächlich bei den pflegebedürftigen Menschen ankommen und ob die Verbesserungen sich langfristig überhaupt finanzieren lassen.