Die meisten Gesellschaften definieren Pflegebedürftigkeit analog zu den Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung, d. h. wenn eine Pflegebedürftigkeit durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) festgestellt wurde, werden auch die Leistungen aus einer privaten Zusatzversicherung gewährt. Der Vorteil für die Versicherten besteht darin, dass eine zweite medizinische Begutachtung entfällt. Wird vom MDK ein Pflegegrad ausgesprochen, gewährt die private Pflegezusatzversicherung analog die für den jeweiligen Pflegegrad vereinbarte Zusatzleistung.
Ab welchem Zeitpunkt bzw. ab welchem Pflegegrad Leistungen in Anspruch genommen werden können, hängt maßgeblich von den jeweiligen Tarifbedingungen der Pflegezusatzversicherung ab. Neben der Unterscheidung nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit in Grad 1, 2, 3, 4 oder 5 kann zudem noch die Höhe der Leistung variiert werden. Je niedriger die Leistung angesetzt wird, umso günstiger ist der Beitrag.
Beginnt ein Leistungsanspruch erst ab Pflegegrad 5 und bleibt die Leistung auch über Jahre konstant (z.B. Tagessatz 100 EUR), ist der Beitrag zu dieser Versicherung wesentlich niedriger, als wenn der Tarif schon in Pflegegrad 1 oder 2 Leistung erbringen und den Tagessatz zudem auch noch jedes Jahr dynamisch erhöhen würde. Eine dynamische Erhöhung ist dann sinnvoll, wenn bei längerer Pflegedauer mit steigenden Tagessätzen der Kostensteigerung im Gesundheitswesen Rechnung getragen werden soll.
Unabhängig von der Ausgestaltung der privaten Pflegzusatzversicherung werden die Leistungen der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung ungekürzt ausgezahlt, es erfolgt keinerlei Anrechnung!