Das Heimrecht unterliegt nach der Föderalismusreform den Kompetenzen der Länder. Die Länder haben laut § 9 SGB XI die Verpflichtung, eine qualitativ hochwertige Pflege zu ermöglichen. Im Gesetzestext heißt es dazu, die Länder seien zur "Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur" verpflichtet. Dazu kann das Land über die Gewährung von Investitionskosten Einfluss auf die Pflegeleistung nehmen. Landesgesetze entscheiden über die Verteilung von Fördermitteln für Einrichtungen. Finanziert werden soll die Investitionsförderung durch Mittel, die der Sozialhilfeträger einspart.
Die Kontrolle des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung unterliegt dem je nach Bundesland zuständigen Sozialministerium.