Gesicherter Kostenzuschuss aus einer Krankenzusatzversicherung
Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen nur die Kosten für bestimmte Methoden der künstlichen Befruchtung und auch dies nur dann, wenn die Betroffenen alle von den gesetzlichen Kassen aufgestellten Voraussetzungen erfüllen. Selbst wenn Sie alle diese Voraussetzungen erfüllen, müssen Sie im Regelfall trotzdem 50 % der Kosten selbst tragen.
Diese Voraussetzungen müssen vollständig erfüllt werden, um sicher eine Kostenbeteiligung der gesetzlichen Krankenkasse zu erhalten .
Ausnahmsweise Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenkasse auf Anfrage:
Auch wenn Sie nicht alle Vorgaben durchgängig erfüllen, können Sie versuchsweise bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse einen Antrag auf freiwillige Kostenübernahme stellen. Der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkasse ist vom Gesetzgeber fest definiert, in diesem Segment ist eine freiwillige GKV Leistung aber ausdrücklich nicht ausgeschlossen worden, sodass Chancen auf freiwillig gezahlte GKV Zuschüsse bestehen.
Gesicherter Kostenzuschuss aus Ihrer Krankenzusatzversicherung
1.500 EUR Zuschuss zu Maßnahmen der künstlichen Befruchtung.
Für verheirateten und auch für unverheiratete Paare.
Keine Gesundheitsfragen, garantierte Annahme.
Zusätzliche Krankentagegeldversicherung ohne Gesundheitsprüfung möglich,
um Kosten bei Arbeitsunfähigkeit und Risikoschwangerschaft aufzufangen.
MEHR
Ihre gesetzliche Krankenkasse GKV hat bereits die Kosten für die ersten drei extrakorporalen Behandlungsmaßnahmen (z. B. In-Vitro-Fertilisation (IVF) und Intracytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI)) übernommen und bezahlt keinen weiteren Versuch mehr. In diesem Fall erhalten Sie für den vierten Versuch eine Einmalzahlung von 1.500 EUR.
Sie leben als Frau und Mann zusammen in einem gemeinsamen Haushalt, sind aber nicht verheiratet und haben allein aus diesem Grund keinen Leistungsanspruch gegenüber der Gesetzlichen Krankenkasse. In diesem Fall erhalten Sie bei einer extrakorporalen Behandlungsmaßnahme wie IVF oder ICSI eine Einmalzahlung von 1.500 EUR.
Versichert sind ausschließlich Maßnahmen, bei denen die Ei- und Samenzellen jeweils von den Partnern, bzw. Ehepartnern stammen. ( Keine Spenderzellen). Es besteht generell kein Leistungsanspruch bei intrakorporalen Maßnahmen (z. B. Insemination im Spontanzyklus oder nach hormoneller Stimulation, Gametentransfer).