Schadensfall
Voraussetzung zur Gewährung des Versicherungsschutzes
Bei Antragstellung einer Hausratversicherung und während der Vertragslaufzeit hat der Versicherungsnehmer seine vertraglichen Pflichten (Obliegenheiten) zu erfüllen um den Versicherungsschutz bei einem möglichen Schadensfall nicht zu verlieren.
Zu den Pflichten des Versicherungsnehmers zählen u.a.:
- Die vorvertragliche Anzeigepflicht bei Antragstellung. Das heißt, der Versicherungsnehmer muss wahrheitsgemäß die Fragen über bisher bestehende Versicherungsverträge und evtl. Vorschäden beantworten. Die Angaben über Art und Umfang des zu versichernden Risikos müssen vollständig und richtig sein.
- Die Versicherungssumme muss ermittelt werden.
- Der Versicherungsnehmer muss den Versicherer über etwaige Veränderungen des zu versichernden Risikos informieren. So kann der Versicherungsumfang jederzeit den geänderten Gegebenheiten angepasst werden.
- Zahlung des Versicherungsbeitrages.
Zur Hausratversicherung gibt es noch weitere Pflichten und Obliegenheiten die erfüllt sein müssen, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden:
Gefahrerhöhung nach Antragstellung
Nach Antragstellung darf der Versicherungsnehmer keine Gefahrerhöhung vornehmen, ohne vorher die Zustimmung des Versicherers eingeholt zu haben. Eine Gefahrerhöhung besteht dann, wenn eine Veränderung an den bisher vorhandenen Umständen in der Form vorgenommen wird, dass die Wahrscheinlichkeit des Versicherungsfalles größer wird oder dass dadurch die Höhe des Schadens größer ausfällt.
Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn sich ein Umstand ändert nach im Antrag gefragt wurde, wenn eine bisher ständig bewohnte Wohnung länger als 60 Tag unbewohnt und unbeaufsichtigt ist, oder wenn sich aufgrund eines Wohnungswechsel Umstände ändern oder ggf. neue dazukommen, die zur Bewertung des zu versichernden Risikos relevant sind.
Der Versicherungsnehmer hat alle gesetzlichen, behördlichen oder vereinbarten Sicherungsvorschriften zu beachten. In der kalten Jahreszeit muss die Wohnung beheizt werden und dies muss auch häufig genug kontrolliert werden. Alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen müssen abgesperrt, entleert und entleert gehalten werden.
Verhalten im Schadenfall bei den verschiedenen versicherten Gefahren:
Feuer
Besonders wenn der Brand durch Fremde verursacht wurde oder wenn dadurch Sachen abhanden gekommen sind, muss der Schaden der Polizei gemeldet werden.(Bei Einsatz der Feuerwehr informiert diese die Polizei). Gegenstände die ggf. als Ursache für den Brand in Frage kommen, müssen aufbewahrt werden. Ferner muss der Versicherer und die Polizei eine Liste der abhanden gekommenen Gegenstände erhalten.
Leitungswasser
Um den Schaden gering zu halten, muss z.B. wenn möglich, die Wasserzuführung geschlossen werden und Trocknungsmaßnahmen sind einzuleiten. Andere Gegenstände, die noch vom Wasser beschädigt werden können, müssen, wenn möglich, geschützt werden (z.B. durch Hochstellen).
Der Versicherer ist umgehend zu informieren.
Sturm
Ab der Windstärke 8 besteht für den Versicherer Ersatzpflicht. Im Schadenfall muss durch den Versicherungsnehmer nachgewiesen werden, dass es sich um einen Sturm der entsprechenden Windstärke gehandelt hat. Dies ist möglich durch Vorlage von örtlichen Pressemitteilungen beim Versicherer.
Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus
Die Polizei muss umgehend informiert werden. Der Polizei und dem Versicherer muss eine Liste mit den gestohlenen Gegenständen eingereicht werden.
Wurden Sparbücher oder andere sperrfähige Urkunden gestohlen, sind diese unverzüglich sperren zu lassen. Sind Wertpapiere abhanden gekommen, ist hierfür das Angebotsverfahren einzuleiten.
Die Schadenstelle sollte möglichst so lange nicht verändert werden, bis der Versicherer diese freigegeben hat. Sind Veränderungen unumgänglich, muss der Versicherer die Möglichkeit erhalten, beschädigte Teile besichtigen zu können.
Für alle Gefahren gilt folgendes:
- Die Untersuchung über Ursache, Höhe und Umfang des Schadens ist dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherte hat auf Verlangen die Pflicht, Auskunft über den Schadenshergang zu erteilen und die ggf. angeforderten Belege vorzulegen.
- An der Schadenstelle dürfen so lange keine Veränderungen vorgenommen werden, bis eine Freigabe durch den Versicherer oder durch die Polizei erfolgt ist. Sind Veränderungen nicht zu umgehen, sind zumindest die beschädigten Teile so lange aufzubewahren, bis eine Besichtigung durch den Versicherer erfolgt ist. Reste von beschädigten oder zerstörten Gegenständen müssen bis zur abschließenden Schadenregulierung aufgehoben werden.