Gerichtsstand
Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der Versicherung oder nach dem Sitz der für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Hat ein Versicherungsagent am Zustandekommen des Vertrages mitgewirkt, ist auch das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Versicherungsagent zur Zeit der Vermittlung oder des Abschlusses seine gewerbliche Niederlassung oder - bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung - seinen Wohnsitz hatte.
Der Versicherer kann Klagen gegen den Versicherungsnehmer bei dem zuständigen Gericht am Wohnsitz des Versicherungsnehmers erheben.
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