Außenversicherung
1. Versicherte Sachen, die Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind oder die deren Gebrauch dienen, sind weltweit auch versichert, solange sie sich vorübergehend außerhalb der Wohnung befinden. Zeiträume von mehr als drei Monaten gelten nicht als vorübergehend.
2. Hält sich der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person zur Ausbildung, zur Erfüllung von Wehrpflicht oder Zivildienst außerhalb der Wohnung auf, so gilt dies so lange als vorübergehend, wie sie nicht dort einen eigenen Haushalt gegründet haben.
3. Für Sturm- und Hagelschäden besteht Außenversicherungsschutz nur, wenn sich die Sachen in Gebäuden befinden.
4. Für Schäden durch Einbruchdiebstahl besteht Außenversicherungsschutz nur, wenn auch die in § 5 Einbruchdiebstahl Nr. 1 genannten Voraussetzungen entsprechend erfüllt sind.
5. Bei Raub besteht Außenversicherungsschutz
- auch dann, wenn der Raub an einer Person begangen wird, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebt;
- in den Fällen des § 5 Raub Nr. 2 b) nur dann, wenn die angedrohte Gewalttat an Ort und Stelle verübt werden soll.
6. Es gelten die Entschädigungsgrenzen gemäß § 19. Die Entschädigung für die Außenversicherung ist jedoch insgesamt auf 10 Prozent der Versicherungssumme, höchstens 8.000 EUR, begrenzt.
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