Abwasser Schäden
Sach- und ebenso behandelte Vermögensschäden durch häusliche Abwässer sind in den allgemeinen Bedingungen ausgeschlossen, können aber für den privaten Bereich als Deckungserweiterung durch besondere Bedingungen wieder eingeschlossen werden, um so das so genannte "Gewässerschadenrestrisiko" mit zu versichern. Dies gilt für Sachschäden durch häusliche Abwässer und durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals.
Diese Deckung wird bei einigen Versicherern auch auf Bereiche des Wasserhaushaltgesetzes erweitert, gilt dann aber nur für größenmäßig definierte so genannte "Kleingebinde" für z.B. im Haushalt vorkommende Farben, Lacke, Lösungsmittel oder Benzinkanister.
Diese Deckungserweiterung gilt nicht für das Betreiben von Anlagen wie z.B.einem Heizöltank. Das Gewässerschadenrisiko aus dem Betreiben solcher Anlagen ist durch einen zusätzlichen Baustein zu versichern.
Zurück zur Lexikon Startseite