Befreiung von der Sozialversicherung - Sozialversicherungspflicht/ -befreiung

Sozialversicherungspflicht für minderbeteiligte Gesellschaftergeschäftsführer

Gesellschaftergeschäftsführer im Sinne des Sozialversicherungsgesetzes zahlen an die GRV, oder geben einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung den Vorrang.

  • Befreiung für minderbeteiligte Gesellschaftergeschäftsführer
  • Altersansprüche aus dem sogenannten Umlageverfahren
  • Sozialversicherungspflicht oder betriebliche Altersversorgung

Geänderte Rechtslage – Sozialversicherungspflicht für Gesellschaftergeschäftsführer

Gesellschaftergeschäftsführer sind durch eine wichtige weichenstellende Änderung in der Lage, als SV-pflichtig eingestuft zu werden um damit aus den sogenannten Umlageverfahren Altersrentenansprüche erwerben zu können. Daher ist es für viele Gesellschafter wichtig, ob sie im Sinne des §7 Abs. 1 SGB IV Sozialversicherungsbeiträge an die gesetzliche Rentenversicherung zahlen oder nicht. Die meisten Betroffenen ziehen jedoch einen individuellen Anspruch auf eine kapitalgebundene (betriebliche) Altersvorsorge, der Sozialversicherungspflicht vor.

Vor der jetzigen Rechtslage war es möglich, dass Gesellschafter durch die Rechtssprechung des Bundessozialgerichts trotz einer Minderbeteiligung und damit fehlender formaler gesellschaftsrechtlicher Rechtsmacht, als sozialversicherungsfrei eingestuft werden konnten. Begründung für die Einstufung war, dass der regelmäßige Einfluss der betroffenen Person, zum Beispiel auf die Betriebsführung, das finanzielle Unternehmerrisiko, die alleinige Branchenkenntnis, die Weisungsgebundenheit oder die familienhafte Rücksichtnahme, Vorrang einzuräumen ist. Entsprach dies der Tatsache, schloss man eine abhängige Beschäftigung und die damit verbundene SV-Pflicht aus.

Weiterführende Informationen


„Schönwetterselbstständigkeiten“, die nur bis zur Meinungsverschiedenheit halten, gibt es nicht mehr

Das Bundessozialgericht ist bereits mit zwei Urteilen aus 2012 von seiner bis dahin vertretenen Auffassung stark abgewichen. In Zukunft ist nur noch entscheidend, ob der betroffene Gesellschafter ihm nicht entgegenkommende Entscheidungen der übrigen Gesellschafter aufgrund von rechtlichen Verhältnissen, die im Gesellschaftervertrag festgehalten sind, formal verhindern kann.

Mit dieser Entscheidung fällen die Urteile die „familienhafte Rücksichtnahme“ bei Familiengesellschaften und somit spielt sie für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung keine Rolle mehr. Der Betroffene ist nun formalrechtlich gegen für ihn unangenehme Entscheidungen, zum Beispiel mittels einer Sperrminorität oder durch eine Stimmrechtsmehrheit, geschützt. Mit dieser vertraglich festgehaltenen Klausel, ist er Unternehmer im Sinne des Sozialversicherungsrechts.

Das sich die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung, der vom Bundessozialgericht beschlossenen Rechtssprechung kompromisslos angeschlossen haben, verwundert nicht. Diese Rechtsauffassung wird zudem im Rahmen einer Betriebsprüfung auch rigoros Anwendung finden. Fortan werden minderbeteiligte Gesellschafter als abhängig Beschäftigte einzustufen sein. Negativ ist allerdings, dass vielen Betroffenen dadurch erhebliche Nachzahlungen drohen.

Gerade für Familienunternehmen sind die praktischen Lösungsansätze darstellbar

Ob die Gestaltungsmittel („Sperrminorität“) geeignet sind, den betroffenen Gesellschafter zu einem „beherrschenden Unternehmer“ zu erheben, wird sich im Einzelfall zeigen und hängt gleichfalls auch von den spezifischen Vorgaben des Unternehmens ab. Es kristallisiert sich heraus, dass gerade in der Praxis, Familienunternehmen die formalrechtlichen Anforderungen und das Ändern der Gesellschaftsverträge gut umsetzen können. Deutlich wird, dass besonders in diesen Unternehmen Vertrauensverhältnisse unter den Gesellschaftern besonders groß sind und zumeist mit einer einstimmigen Besiegelung von Beschlüssen geprägt sind. Buchstäblich dann, wenn die Unternehmensgründer und die Unternehmensnachfolger dieselbe Meinung vertreten.


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