Rentenrechtliche Zeiten
Es werden drei rentenrechtliche Zeiten unterschieden:
- Beitragszeiten, als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen oder als beitragsgeminderte Zeiten
- beitragsfreie Zeiten und
- Berücksichtigungszeiten
Die rentenrechtlichen Zeiten wirken sich auf die Wartezeit und die Rentenhöhe aus.
Als Beitragszeiten zählen:
Zeiten mit vollwertigen Beiträgen sind Monate, die nur mit Beiträgen belegt sind und nicht auch noch als Anrechnungszeit, Ersatzzeit oder Zurechnungszeit zählen.
Monate die mit Beiträgen belegt sind, aber auch eine Anrechnungszeit, Ersatzzeit oder Zurechnungszeit beinhalten, bezeichnent man als beitragsgeminderte Zeiten, weil deren Beitragswert in der Regel nicht vollwertig ist.
Als Beitragszeiten zählen auch Zeiten mit Beiträgen zur reichsdeutschen Rentenversicherung vor Kriegsende und zur Sozialversicherung in der frühren DDR.
Beitragszeiten sind:
- Pflichtbeiträge
- Kindererziehungszeiten
- Wehr- und Zivildienst
- Berufsausbildung
- Bezug von Vorruhestandsgeld
- Bezug von Sozialleistungen
- Pflege eines Pflegebedürftigen (seit April 1995)
- freiwillige Beiträge
Beitragsfreie Zeiten
Beitragsfreie Zeiten sind Zeiten, in denen keine Beiträge gezahlt wurden, die jedoch trotzdem für den Rentenanspruch, die Rentenhöhe mitgewertet werden.
Beitragsfreie Zeiten sind:
Berücksichtigungszeiten
Berücksichtigungszeiten sind Zeiten, die zur Erfüllung von Wartezeiten dienen bzw. dazu dienen, den Anspruch auf den Erhalt einer Erwerbminderungsrente zu sichern (Anwartschaftserhaltung). Sie können im Zusammenspiel mit sonstigen Regelungen zu höheren Beiträgen führen. Berücksichtigungszeiten sind: