Rentenarten
In der gesetzlichen Rentenversicherung werden folgende Rentenarten unterschieden:
Versicherte und ihre Hinterbliebenen haben Anspruch auf die Rentenleistungen, wenn die für die jeweilige Rentenart erforderliche Wartezeit erfüllt ist. Die allgemeine Wartezeit beträgt 5 Jahre und ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Regelaltersrente ab 65, Rente bei verminderter Erwerbsfähigkeit und Tod. Auf die allgemeine Wartezeit werden nur Beitragszeiten angerechnet.