Pflichtversicherte
Für folgende Personengruppen besteht in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Versicherungspflicht:
- Arbeitnehmer (bis auf wenige Ausnahmen), dazu gehören auch:
- Auszubildende
- Behinderte in anerkannten Werkstätten
- Wehr- und Zivildienstleistende
- selbstständige Handwerker
- Selbstständige, bestimmte Berufsgruppen:
- selbstständige Lehrer und Erzieher
- Pflegepersonen
- Hebammen
- Seelotsen
- Hausgewerbetreibende
- Küstenschiffer oder Küstenfischer
- Künstler oder Publizisten
- Arbeitnehmerähnliche Selbständige
- Studenten
- Arbeitslose
Alle Selbstständigen, die nicht versicherungspflichtig sind, haben die Möglichkeit, auf Antrag rentenversicherungspflichtig zu werden oder freiwillige Beiträge zu zahlen. Freiwillig Versicherte haben die Wahl von der Zahlung des Mindest- bis zum Höchstbeitrag.
Angehörige sogenannter Freier Berufe, die nicht selbstständig tätig sind, sondern als angestellte Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer versicherungspflichtig arbeiten, können sich von ihrer Versicherungspflicht befreien lassen, wenn sie sich in einem berufsständigen Versorgungswerk versichern.