FAQ Gesetzliche Rentenversicherung - Häufig gestellte Fragen...
Wie lange wird nach Tod des Versicherten die Rente an die Erben weitergezahlt, wenn kein/e Witwe/Witwer zurückbleibt?
Die Rente wird nicht an die Erben weitergezahlt. Der Rentenanspruch endet mit Ablauf des Todesmonats. Sind Beiträge über diesen Zeitraum hinaus gezahlt worden, werden diese zurückgefordert.
Wer bekommt die Renteninformation?
Jeder Rentenversicherte, der das 27. Lebensjahr erreicht hat und über fünf Jahre Beitragszeiten verfügt, erhält die Renteninformation. Ab dem 54. Lebensjahr wird die Renteninformation durch die Rentenauskunft ersetzt.
Was steht in der Renteninformation?
Die Renteninformation gibt Auskunft über die wichtigsten persönlichen Daten zur gesetzlichen Rente:
- die Grundlagen der Rentenberechnung,
- der aktuellen Rentenanspruch bei voller Erwerbsminderung,
- eine Prognose über die zu erwartende Rente im Alter und
- die übersicht über Versicherungszeiten und eingezahlte Beiträge.
Was steht in der Rentenauskunft?
In der Rentenauskunft stehen Informationen zur Höhe der Rentenanwartschaften, die dem Versicherten ohne weitere rentenrechtliche Zeiten als Regelaltersrente zustehen würden. Außerdem kann auch Auskunft über die Höhe einer Anwartschaft im Falle einer Erwerbsminderung gegeben werden. Die BfA erteilt Rentenauskünfte auch vor Vollendung des 55. Lebensjahres.
Wird die Rente automatisch beim Erreichen des 65. Lebensjahres gezahlt oder muss der Versicherte einen Antrag stellen?
Die Rente wird nicht automatisch ausgezahlt. Sie muss beim zuständigen Rentenversicherungsträger beantragt werden. Eine Aufforderung seitens des Rentenversicherungsträgers zur Rentenantragstellung erfolgt nur, wenn im maschinell geführten Rentenkonto die Wartezeit erfüllt ist. Wichtig: Falls der Antrag nicht innerhalb von drei Monaten nach Vollendung des 65. Lebensjahres gestellt wird, beginnt die Rente erst mit Beginn des Antragsmonats.
Wieviel kann ein Rentner dazuverdienen?
Für Rentner die das 65. Lebensjahr erreicht haben besteht keine Einschränkung des Hinzuverdienstes. Bei Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung oder Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres ist die allgemeine Hinzuverdienstgrenze für Vollrenten 340 EUR, zu beachten. Bei überschreiten dieser Hinzuverdienstgrenze kann nur noch eine Teilrente gezahlt werden. Bei Hinterbliebenenrenten, z. B. einer Witwen- oder Erziehungsrente werden 40 % des den Freibetrag überschreitenden Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen angerechnet.
Entfällt bei Wiederheirat der Versorgungsausgleich?
Durch den Versorgungsausgleich wurden die während der Ehezeit von beiden Ehegatten erworbenen Rentenanwartschaften zu gleichen Teilen endgültig aufgeteilt. Dies gilt auch für eine Wiederheirat des oder der Berechtigten aus dem Versorgungsausgleich. Ausnahmeregelungen gibt es nur beim Tod des Versorgungsausgleichsberechtigten.