Rentner in der GKV
Die Bedingungen für Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung haben sich im Laufe der Jahre stark verändert. Bis 1983 waren die Rentner in den gesetzlichen Krankenkassen beitragsfrei versichert. Seitdem müssen sich auch Rentner mit einem Beitrag an der Krankenversicherung beteiligen.
Die Höhe der Beiträge richtet sich wie bei Berufstätigen nach der Höhe des Einkommens. Von der Rente muss ein bestimmter Prozentsatz als Beitrag zur Krankenversicherung entrichtet werden. Rentner mit geringeren Einkünften aus der gesetzlichen Rentenversicherung zahlen daher entsprechend weniger als Rentner mit höheren Renten. Den halben Beitrag übernimmt bei Rentnern, die während ihres Erwerbslebens pflichtversichert waren, die gesetzliche Rentenversicherung.
Allerdings haben sich in den letzten Jahren die Beiträge von 3 Prozent im Jahre 1984 auf 7,6 Prozent im Jahre 1996 erhöht. Seit 1997 gilt der individuelle Beitragssatz der jeweiligen Krankenkasse auch für Rentner.
Seit dem 01.07.2005 müssen alle Miglieder der gesetzlichen Kassen, auch freiwillig- und pflichtversicherte Rentner, einen zusätzlichen Eigenanteil von 0,9 % zum allgemeinen Beitragssatz leisten. An diesem Zusatzbeitrag beteiligen sich die Rentenversicherungsträger nicht. Dadurch werden die Rentenversicherungsträger um 0,45 Prozent entlastet.
Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung wurden seit 1993 auch andere, der Rente vergleichbare Alterseinnahmen wie betriebliche Zinserträge, Mieteinnahmen, private Altersversorgung wie zum Beispiel Rentenversicherungen oder sonstige zu versteuernde Einnahmen bis in Höhe der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze zur Feststellung des Krankenversicherungsbeitrages herangezogen. Ab 1.4.2002 erfolgte eine Gleichstellung zu den Pflichtversicherten, die auf zusätzliche Einnahmen (z.B. Betriebsrenten, Versorgungsbezüge und Pensionen) nur den sogenannten "Arbeitnehmeranteil" zur Krankenkasse bezahlten.
Seit dem 1. Januar 2004 müssen Rentner auf Betriebsrenten und ihre Nebeneinkünfte den vollen Krankenversicherungsbeitrag bezahlen.
Gesetzlich Krankenversicherte zahlen als Rentner sowohl aus der gesetzlichen Rente von der BfA bzw. LVA als auch aus Versorgungsbezügen Beiträge. Zu den Versorgungsbezügen zählt neben der klassischen Betriebsrente auch die durch Entgeltumwandlung finanzierte betriebliche Altersversorgung. Insbesondere auch Kapitalleistungen aus einer Direktversicherung unterliegen der Beitragspflicht.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer erhält mit 65 Jahren eine Direktversicherung in Höhe von 90.000 € ausbezahlt. Diese Summe wird auf 10 Jahre umgelegt, d.h. 1/120 der Summe wird als monatlicher Zahlbetrag herangezogen: 90.000 € / 120 = 750 €
Damit ergibt sich bei einem Beitragssatz der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) von 13,4% bei 750 € ein Beitrag von 100,50 € monatlich.
Hat ein Rentner viele Nebeneinkünfte, kann sein Beitrag möglicherweise nahe am Höchstssatz liegen. Wo der Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung in Zukunft liegen wird, ist kaum vorherzusagen. In den letzten 20 Jahren hat sich der durchschnittliche Höchstsatz der GKV allerdings um durchschnittlich 5,5 % jährlich erhöht. Derzeit liegt der Höchstsatz bei ca. 483,- Euro (ohne Pflegeversicherung).