Ende des Versicherungsverhältnisses
Für pflicht- und freiwillig Versicherte besteht seit dem 01.01.2002 eine jederzeitige unterjährige Kündigungsmöglichkeit zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats.
Wenn Sie zu einer anderen gesetzlichen Krankenversicherung wechseln, besteht für Sie bei dem neuen Versicherer eine Bindungsfrist von 18 Monaten.
Diese Bindungsfrist gilt aber nicht für freiwillig gesetzlich Versicherte die zu einer privaten Krankenversicherung wechseln möchten.
Erhöht die Kasse den Beitrag kann der Versicherte unter Wahrung der Kündigungsfrist kündigen, auch wenn die eigentliche Bindungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
Ein Wechsel des Arbeitgebers allein berechtigt nicht mehr zum Wechsel des Krankenversicherers, auch hier ist jetzt die Bindungsfrist zu beachten.
Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlischt auch der Anspruch auf Leistungen. Beim Wechsel zu einem neuen Versicherer sollten Sie also darauf achten, dass Sie rechtzeitig eine Annahmeerklärung Ihres neuen Versicherers vorliegen haben. Dies gilt insbesondere bei einem Wechsel zur PKV, da die Gesundheits- und Risikoprüfung der privaten Krankenversicherer unter Umständen einige Zeit in Anspruch nehmen kann.
Endet die Mitgliedschaft Pflichtversicherter, besteht auch nach der Beendigung der Mitgliedschaft für einen weiteren Monat Anspruch auf Leistungen, sofern keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
Endet die Mitgliedschaft durch Tod, erhalten die beitragsfrei familienversicherten Angehörigen weitere Leistungen längstens für einen Monat nach dem Tod des Mitglieds.
Übersichtstabelle: Versicherungsverträge kündigen