gesetzliche Krankenversicherung - Kalkulation der Beiträge
 
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Kalkulation der Beiträge

Anders als die private Krankenversicherung, die die Beitragsberechnung nach dem individuellen Risiko pro Person vornimmt, erhebt die gesetzliche Krankenversicherung ihre Beiträge als festen Prozentsatz des Bruttoeinkommens. Der Arbeitgeber übernimmt einen Teil der Kosten. Selbstständige und Freiberufler, die freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, müssen die gesamten Beitragskosten selbst tragen. Der jeweilige Höchstbeitrag einer Krankenkasse ergibt sich aus dem aktuellen Beitragssatz und der jeweiligen gültigen Beitragsbemessungsgrenze. Familienangehörige eines Kassenmitglieds, die keine eigenen Einnahmen erzielen, sind beitragsfrei mitversichert.


Bis zu einer bestimmten Höhe (Beitragsbemessungsgrenze) gilt: Wer mehr verdient, zahlt höhere Beiträge (solidarische Beitragserhebung). Außerdem sollen die Jüngeren die Älteren mittragen, die Alleinstehenden die Familien und die Vermögenderen die weniger Vermögenden (Umlageverfahren). Die Beiträge sind nach § 220 SGB V von jeder Kasse so zu bemessen, dass sich die vorgesehenen Ausgaben mit den Beitragseinnahmen decken.


In der Krankenversicherung gilt für versicherungspflichtige Beschäftigte der allgemeine Beitragssatz, wenn bei Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich für mindestens 6 Wochen ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht. Ist ein solcher Anspruch nicht gegeben, gilt ein erhöhter Beitragssatz. Für die versicherungspflichtigen Vorruhestandsgeldbezieher, für bestimmte Behinderte und für beschäftigte Erwerbsunfähigkeitsrentner und Altersruhegeldbezieher ist ein ermäßigter Beitragssatz festgesetzt, da sie keinen Anspruch auf Krankengeld haben.


Für freiwillig Versicherte gibt es ebenfalls den allgemeinen Beitragssatz (mit Krankengeldanspruch ab 7. Woche), den erhöhten Beitragssatz (mit Krankengeldanspruch, in den meisten Fällen ab dem 22. Tag) und den ermäßigten Beitragssatz (ohne Krankengeldanspruch). Diese Regelungen betreffend und auch darüber hinaus sind weitere Differenzierungen möglich, die durch die Satzung jeder Krankenkasse im einzelnen festgelegt werden. Es sollte von daher bei der jeweiligen Krankenkasse nachgefragt werden.


Neuregelung ab dem 01.07.2005


Gesetzlich Krankenversicherte müssen ab dem 1. Juli 2005 einen Zusatzbeitrag in Höhe von 0,9 % an ihre Krankenkasse zahlen. Dieser Zusatzbeitrag dient der Finanzierung von Zahnersatz und Krankengeld und wird nicht vom Arbeitgeber mitgetragen.


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