gesetzliche Krankenversicherung - künstliche Befruchtung
 
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künstliche Befruchtung

Die gesetzliche Krankenkasse beteiligt sich auch weiterhin an den Kosten für medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (insbesondere Inseminationsbehandlung und In-vitro-Fertilisation mit Embryotransfer). Allerdings müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:


  • herkömmliche Behandlungsmaßnahmen (z. B. alleinige hormonelle Stimulation, Fertilisationsoperation)sind ohne Erfolg geblieben
  • es besteht eine hinreichende Aussicht, dass durch diese Maßnahmen eine Schwangerschaft herbeigeführt werden kann
  • Personen, die diese Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen, müssen miteinander verheiratet sein.
  • es dürfen ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden.
  • die Versicherten müssen das 25. Lebensjahr vollendet haben.
  • Frauen dürfen das 40. und Männern das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Während die Krankenkasse früher vier Versuche zu 100% gezahlt hat, übernimmt die gesetzliche Krankenkasse bei der künstlichen Befruchtung seit dem 01.01.2004 nur noch 50 Prozent der mit dem Behandlungsplan genehmigten Kosten und auch nur noch bei maximal drei Versuchen.


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