Unterversicherung
Wenn bei Eintritt des Versicherungsfalles die Versicherungssumme 1914 niedriger ist als der tatsächlich vorhandene Versicherungswert 1914, besteht Unterversicherung.
In diesem Fall nimmt der Versicherer bei der Berechnung der Entschädigungsleistung Kürzungen vor. Diese Kürzung erfolgt im Verhältnis von Versicherungssumme 1914 zum Versicherungswert und wird bei allen entschädigungspflichtigen Posten vorgenommen.
Die Gefahr der Unterversicherung besteht dann, wenn die Versicherungssumme 1914 bei Antragsaufnahme nicht korrekt ermittelt wurde oder eine korrekte Ermittlung erfolgte und der Versicherungsnehmer versäumt es, die sogenannten wertsteigernden Maßnahmen dem Versicherer mitzuteilen. Zu diesen wertsteigernden Maßnahmen zählen Um- An- oder Ausbauten am Gebäude, der Einbau von höherwertigen Materialien, wie z.B. Parkett oder hochwertige Fliesen.
Im Schadensfall stellt sich dann heraus, das der vorhandene Versicherungswert über der vereinbarten Versicherungssumme liegt.
Im Falle der festgestellten Unterversicherung wird die zur Auszahlung kommende Entschädigung nach einer einfachen Formel berechnet, dies gilt nicht nur bei einem Totalschaden, sondern betrifft auch die Regulierung bei Teilschäden:
entstandener Schaden x Versicherungssumme 1914 in Mark |
Versicherungswert 1914 in Mark |
oder in Zahlen: |
38.000,- € x 20.000,- Mark |
25.000,- Mark |
Der Schaden beträgt 38.000,- Euro, erstattet werden aber nur 30.400,- Euro.
Dies gilt nur, sofern der Versicherer überhaupt leistungspflichtig ist. Gegebenenfalls ist er leistungsfrei, wenn die Abweichungen in den Angaben auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers beruhen.