Voraussetzung zur Gewährung des Versicherungsschutzes im Schadenfall
 
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Schadenfall

Voraussetzung zur Gewährung des Versicherungsschutzes


Bei Antragstellung einer Wohngebäudeversicherung und während der Vertragslaufzeit hat der Versicherungsnehmer seine vertraglichen Pflichten (Obliegenheiten) zu erfüllen um den Versicherungsschutz bei einem möglichen Schadenfall nicht zu verlieren.


Zu den Pflichten des Versicherungsnehmers zählen u.a.:


  • Die vorvertragliche Anzeigepflicht bei Antragstellung. Das heißt, der Versicherungsnehmer muss wahrheitsgemäß die Fragen über bisher bestehende Versicherungsverträge und evtl. Vorschäden beantworten. Die Angaben über Art und Umfang des zu versichernden Risikos müssen vollständig und richtig sein.

  • Der Versicherungswert muss ermittelt werden.

  • Der Versicherungsnehmer muss den Versicherer über etwaige Veränderungen des zu versichernden Risikos informieren. So kann der Versicherungsumfang jederzeit den geänderten Gegebenheiten angepasst werden.

  • Zahlung des Versicherungsbeitrages.

Zur Wohngebäudeversicherung gibt es noch weitere Pflichten und Obliegenheiten die erfüllt sein müssen, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden:


Der Versicherungsnehmer muss alle gesetzlichen, behördlichen oder vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften beachten. Die versicherten Sachen, insbesondere Dächer und außen angebrachte Sachen, wasserführende Anlagen und Einrichtungen müssen in ordnungsgemäßem Zustand erhalten werden und Mängel oder Schäden unverzüglich beseitigt werden. Alle Gebäude- und Gebäudeteile müssen in der kalten Jahreszeit beheizt werden oder alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abgesperrt, entleert und entleert gehalten werden.


Verhalten im Schadenfall bei den verschiedenen versicherten Gefahren

Feuer


Besonders wenn der Brand durch Fremde verursacht wurde oder wenn dadurch Sachen abhanden gekommen sind, muss der Schaden der Polizei gemeldet werden.(Bei Einsatz der Feuerwehr informiert diese die Polizei). Gegenstände die ggf. als Ursache für den Brand in Frage kommen, müssen aufbewahrt werden. Ferner muss der Versicherer und die Polizei eine Liste der abhanden gekommenen Gegenstände erhalten.


Leitungswasser


Bei einem Schaden durch Leitungswasser ist, um den Schaden gering zu halten, die Wasserführung zu schließen. Wenn möglich, ist eine Notreparatur der Bruchstelle durchzuführen, Trocknungsmaßnahmen durch Aufstellen eines Heizlüfters sind einzuleiten. Eingefrorene Rohre dürfen nur durch einen Fachmann aufgetaut werden.


Sturm


Für den Versicherer entsteht die Schadenersatzpflicht ab Windstärke 8. Der Versicherungsnehmer muss nachweisen, dass es sich um einen Sturm der entsprechenden Windstärke gehandelt hat.


Für alle Gefahren gilt folgendes

Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall:


  • Der Versicherungsnehmer muss bei Eintritt eines Versicherungsfalles den Versicherer unverzüglich informieren. Es besteht Schadenminderungspflicht d.h. der Versicherungsnehmer hat alles zu unterlassen was den Schaden erhöhen könnte und soweit dies möglich ist, Weisungen des Versicherers zur Schadenminderung- oder abwendung einzuholen.

  • Die Untersuchung über Ursache, Höhe und Umfang des Schadens ist dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherte hat auf Verlangen die Pflicht, Auskunft über den Schadenshergang zu erteilen und die ggf. angeforderten Belege vorzulegen.

  • An der Schadenstelle dürfen so lange keine Veränderungen vorgenommen werden, bis eine Freigabe durch den Versicherer oder durch die Polizei erfolgt ist. Sind Veränderungen nicht zu umgehen, sind zumindest die beschädigten Teile so lange aufzubewahren, bis eine Besichtigung durch den Versicherer erfolgt ist. Reste von beschädigten oder zerstörten Gegenständen müssen bis zur abschließenden Schadenregulierung aufgehoben werden.

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