Leitungswasser
- Leitungswasser in der Wohngebäudeversicherung ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus
- Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung oder den damit verbundenen Schläuchen,
- mit den Zu- und Ableitungsrohren der Wasserversorgung verbundenen Einrichtungen,
- Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen,
- Sprinkler- oder Berieselungsanlagen,
- Aquarien oder Wasserbetten.
- Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung oder den damit verbundenen Schläuchen,
- Wasserdampf und wärmetragende Flüssigkeiten (z. B. Sole, Öle, Kühlmittel, Kältemittel) sind dem Leitungswasser gleichgestellt.
- Der Versicherungsschutz gegen Leitungswasser erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch
- Plansch- oder Reinigungswasser,
- Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung/Hochwasser oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau, es sei denn, es handelt sich um Leitungswasserschäden durch einen hierdurch verursachten Rohrbruch,
- Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes, durch Druckproben oder durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem versicherten Gebäude oder an der Sprinkler- oder Berieselungsanlage,
- Erdfall oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser (siehe Nr. 1) den Erdfall oder Erdrutsch verursacht hat,
- Schwamm,
- Leitungswasser an versicherten Sachen, soweit die Gebäude nicht bezugsfertig oder wegen Umbauarbeiten für ihren Zweck nicht benutzbar sind,
- Feuer (Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion), Aufprall eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung, dieser Punkt wäre durch den Einschluss der Gefahr "Feuer" abzusichern.
- Sturm oder Hagel. Dieser Punkt wäre durch den Einschluss der Gefahr "Sturm und Hagel" abzusichern.
- Plansch- oder Reinigungswasser,
Die unter Punkt 3 genannten und in den Bedingungen der Wohngebäudeversicherung nicht mitversicherten oder ausgeschlossenen Gefahren können durch den Abschluss einer Elementarschadenversicherung oder die Vereinbarung separater Klauseln in den Versicherungsschutz integriert werden.