rückgedeckte Unterstützungskasse
Eine Unterstützungskasse wird rückgedeckt, genauer kongruent oder voll rückgedeckt, genannt, wenn sie sich die Mittel für ihre Versorgungsleistungen in voller Höhe durch den Abschluss einer Versicherung verschafft (§4 Abs.4 BetrAVG).
Eine Versorgung über eine rückgedeckte Unterstützungskasse hat gegenüber der normalen Unterstützungskasse große Vorteile:
1) Die Steuerfreiheit der Unterstützungskasse selbst ist bis zur vollen Ausfinanzierung der Zusage in der Anwartschaft gesichert (siehe Unterstützungskasse - Steuerfreiheit der Kasse).
2) Durch die Rückdeckungsversicherung sind alle versicherungstechnischen Risiken und auch die Kapitalanlage voll aus der Unterstützungskasse - und damit letztlich aus dem zusagenden Betrieb - ausgelagert (siehe rückgedeckte U-Kasse - Rückdeckungsversicherung).
Nur bei Ausscheiden eines Arbeitnehmers ist der gesetzliche Anspruch auf unverfallbare Anwartschaften möglicherweise durch den Wert der Rückdeckungsversicherung nicht voll abgedeckt. Eine solche Unterdeckung ist im Geschäftsbericht zu vermerken (siehe Passivierungspflicht). Dann kann spätestens im Leistungsbezug eine zusätzliche Zuwendung des Trägerunternehmens erforderlich werden. Eine der Direktversicherung vergleichbare Unverfallbarkeitslösung (siehe Direktversicherung - Versicherungsvertragliche Methode), die das Unverfallbarkeitsrisiko auf den Wert der Versicherung begrenzt, gibt es bei Unterstützungskassen nicht.
3) Die Zuwendungen des Arbeitgebers in Höhe der Beiträge zur Rückdeckungsversicherung können voll steuerlich geltend gemacht werden, während bei der nicht rückgedeckten Unterstützungskasse die Zuwendungen nur in begrenztem Maße abzugsfähig sind (siehe Unterstützungskasse - Besteuerung beim Arbeitgeber). Damit ist eine Ausfinanzierung der Zusagen während der Aktivenzeit möglich.
Für diese Vorteile sind eine Reihe von Anforderungen an die Rückdeckungsversicherung zu beachten:
siehe
rückgedeckte U-Kasse - Rückdeckungsversicherung
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