Direktversicherung - versicherungsvertragliche Methode
Scheidet ein Arbeitnehmer aus dem Betrieb aus und ist seine Versorgungszusage den gesetzlichen Fristen nach unverfallbar (siehe unverfallbare Anwartschaften), so kann bei einer Versorgung durch eine Direktversicherung zur Abgeltung aller unverfallbarer Versorgungsansprüche die Versicherung mitgegeben werden, falls
1. die Überschussanteile aus der Versicherung von Beginn an nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung verwendet worden sind (beispielsweise nicht zur Verrechnung mit den Beiträgen),
2. innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden der ausgeschiedene Arbeitnehmer das unwiderrufliche Bezugsrecht erhält, eine eventuelle Beleihung oder Abtretung durch den Arbeitgeber rückgängig gemacht wird und Beitragsrückstände ausgeglichen werden,
3. der ausgeschiedene Arbeitnehmer die Versicherung mit eigenen Beiträgen fortzusetzen kann (wozu die Versicherungsnehmereigenschaft auf den Arbeitnehmer übertragen wird).
Der Arbeitnehmer darf weiterhin nicht vor dem 60. Lebensjahr über den Rückkaufswert verfügen (siehe Kündigungsausschlussklausel).
Falls die drei genannten "Sozialauflagen" nicht oder nicht fristgemäß erfüllt werden, richtet sich der unverfallbare Anspruch nach der ratierlichen Methode, direkt gegen den Arbeitgeber (siehe unverfallbare Anwartschaften - ratierliche Methode).
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