Beteiligung, wesentliche - Lexikon Betriebliche Altersvorsorge
 
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Beteiligung, wesentliche

Ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft gilt dann als wesentlich beteiligt, wenn er über mindestens 25% der Gesellschaftsanteile verfügt. Darunter gilt er als unwesentlich beteiligt.


Während die steuerliche Anerkennung einer Versorgung eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers an eine Vielzahl von Bedingungen geknüpft ist, hängt die Anerkennung bei einer Beteiligung, die nur wesentlich, aber nicht beherrschend ist, von weniger Kriterien ab. Wirksamkeit und Angemessenheitsprüfung sind hier vor allem zu nennen:


siehe

Gesellschafter-Geschäftsführer - Zusammenfassung.

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