beitragsorientierte Versorgungszusage
Eine Versorgungszusage wird beitragsorientiert genannt, wenn der Arbeitgeber über die regelmäßige Entrichtung bestimmter Beiträge hinaus keinerlei Verpflichtungen auf sich nimmt.
In Deutschland kommt hierfür nur die Direktversicherung (siehe Standardform - Direktversicherung)und die entsprechende Versorgung über eine Pensionskasse in Frage. Hierbei hat der Arbeitgeber weder bezüglich unverfallbarer Ansprüche, noch bezüglich Aufwendungen für den Insolvenzschutz, noch bezüglich späterer Rentenanpassungen zusätzliche Verpflichtungen zu befürchten. Deswegen eignet sich die Direktversicherung auch besonders für die Gehaltsumwandlung.
Das Gesetz zur Verbesserung der Betrieblichen Altersversorgung scheint weitere Versorgungszusagen zuzulassen, die beitragsorientiert sind. In §1 Abs.6 BetrAVG wird ausdrücklich festgestellt, dass auch dann eine betriebliche Altersversorgung vorliegt, "wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage)".
Damit stellt das Gesetz allerdings sicher - im Gegensatz zu der Erwartung, dass mit der Beitragszahlung alle Pflichten des Arbeitgebers abgegolten seien - dass der Arbeitgeber sämtliche Pflichten des Gesetzes behält. Unverfallbare Anwartschaften richten sich der Höhe nach weiterhin an den Dienstzeiten aus. Sie richten sich auch weiterhin nach den Leistungen zum vertraglich vorgesehenen Endalter, die deshalb zahlenmäßig feststehen müssen. Hieraus können sich unverfallbare Ansprüche ergeben, die je nach Lage des Falles deutlich über den gezahlten Beiträgen, auch einschließlich gutgeschriebener Zinsen liegen. Entsprechend bleiben Folgeverpflichtungen des Arbeitgebers bezüglich Insolvenzsicherung und Anpassungsprüfung von Rentenleistungen bestehen.
Siehe auch:
Gehaltsumwandlung
Gehaltsumwandlung - Probleme ausserhalb der Direktversicherung
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