Anspruch auf Entgeltumwandlung - Lexikon Betriebliche Altersvorsorge
 
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Anspruch auf Entgeltumwandlung

Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, können gem. § 1a BetrAVG ab 01.01.2002 von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass zukünftige Entgeltansprüche bis zu 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden.


Soweit bereits eine betriebliche Altersversorgung mit Entgeltumwandlung besteht, ist ein weiterer Anspruch des Arbeitnehmers ausgeschlossen. Im Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber können, wie bisher auch, darüber hinausgehende Versorgungen zugesagt werden. Soweit der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltumwandlung hat, kann er darüber hinaus verlangen, dass die Voraussetzungen für eine Förderung nach §§ 10a und 82 Abs.2 EStG erfüllt werden.


Die Wahl des Durchführungsweges für die Entgeltumwandlung steht zunächst dem Arbeitgeber zu. Nur, wenn dieser die Versorgung weder über einen Pensionsfonds noch über eine Pensionskasse vornehmen will, kann der Arbeitnehmer verlangen, dass sein Arbeitgeber eine Direktversicherung für ihn abschließt.


Die Durchführungswege Unterstützungskasse und Pensionszusage stehen weiterhin zur Verfügung, der Anspruch des Arbeitnehmers bezieht diese jedoch nicht mit ein.


Welches Versicherungsunternehmen für die Versorgung zuständig sein soll, entscheidet weiterhin der Arbeitgeber allein.



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