Versicherungsschein
(1) Den Inhaber des Versicherungsscheins kann der Versicherer als berechtigt ansehen, über
die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen, insbesondere Leistungen in
Empfang zu nehmen. Der Versicherer kann aber verlangen, dass ihm der Inhaber des Versicherungsscheins
seine Berechtigung nachweist.
(2) In den Fällen des Widerrufs eines widerruflichen Bezugsrechts (Versicherungsleistungen Abs.3) braucht der Versicherer den Nachweis der Berechtigung
nur dann anzuerkennen, wenn ihm die schriftliche Anzeige des bisherigen Berechtigten
vorliegt.
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