Beitragszahlung
(1) Sie zahlen für jede Versicherungsperiode einen laufenden Beitrag. Versicherungsperiode
kann je nach Vereinbarung ein Monat, ein Vierteljahr, ein halbes Jahr
oder ein Jahr sein. Die Beiträge werden jeweils zu Beginn der vereinbarten Versicherungsperiode
fällig.
(2) Der Einlösungsbeitrag wird sofort nach Abschluss des Versicherungsvertrages
fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn.
Alle weiteren Beiträge (Folgebeiträge) sind jeweils zum vereinbarten Fälligkeitstag
an den Versicherer zu zahlen.
(3) Die Übermittlung Ihrer Beiträge erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten.
(4) Die Zahlung der Beiträge kann nur dann an einen Vertreter der Versicherung erfolgen, sofern
dieser Ihnen eine vom Versicherer ausgestellte Beitragsrechnung vorlegt.
(5) Für eine Stundung der Beiträge ist eine schriftliche Vereinbarung mit dem Versicherer erforderlich.
(6) Bei Fälligkeit der Versicherungsleistung wird der Versicherer etwaige Beitragsrückstände verrechnen.
Bemerkung:
Bei Tarifen, bei denen die Versicherungsperiode nicht mit dem Beitragszahlungsabschnitt
(unechte unterjährige Beiträge) übereinstimmt, lautet Absatz 1 wie folgt:
"(1) Sie zahlen Jahresbeiträge, die jeweils zu Beginn eines Versicherungsjahres fällig
werden. Nach Vereinbarung können Sie die Jahresbeiträge auch in halbjährlichen,
vierteljährlichen oder monatlichen Raten zahlen; hierfür werden Ratenzuschläge
erhoben."
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